Aachen

 

  Industriemeister-Vereinigung e.V. Aachen

 

SATZUNG

 

§ 1. Name und Sitz

 

    1.1   Die Vereinigung führt den Namen:  Industriemeister - Vereinigung e. V. Aachen

 

     1.2   Sie hat ihren Sitz in Aachen und ist im zuständigen Vereinsregister VR 1369 eingetragen.

 

     1.3   Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Industrie- und Handelskammer

             zu Aachen sowie die umliegenden Gebiete, die keine eigene Industriemeister-Vereinigung

             haben.

 

     1.4   Die Industriemeister-Vereinigung e.V. Aachen ist Mitglied der Industriemeistervereinigung

             Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.. Dieser ist Mitglied im Industriemeisterverband

             Deutschland e.V..

 

§ 2. Geschäftsjahr

 

      2.1  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3. Zweck und Aufgaben

 

     3.1   Die Industriemeister-Vereinigung e.V. Aachen mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich

             und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte

             Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Fort-

             und Weiterbildung.

             Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen mit berufs-

             und allgemeinbildenden Charakter sowie Fachbeiträgen, die auch der Öffentlichkeit

             zugänglich sind.

 

     3.2   Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

             Zwecke.

 

     3.3   Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

             Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

 

     3.4   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

             oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

     3.5   Die Vereinigung unterhält und pflegt unter anderem Kontakte zu Verbänden, Institutionen

             und Dienststellen, die der beruflichen, fachlichen und allgemeinen Weiterbildung dienen.

 

§ 4. Mitgliedschaft

 

      4.1  Die Vereinigung führt nachfolgende Mitgliedschaften:

 

          4.1.1   Ordentliche Mitglieder: Betriebliche Fach- und Führungskräfte

 

          4.1.2   Fördermitglieder:

                     a) natürliche Personen

                     b) juristische Personen

                     c) Gesellschaften

                     d) Körperschaften, die die Satzung der Industriemeister-Vereinigung e.V. Aachen

                          anerkennen und die Aufgaben der Vereinigung unterstützen.

 

           4.1.3  Ehrenmitglieder:

                     Personen die sich  um die Industriemeister-Vereinigung e.V. Aachen besonders

                     verdient gemacht haben. Alles Weitere bestimmt die Ehrenordnung.

 

      4.2  Die Aufnahme der Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

             Dieser entscheidet abschließend.

 

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

      5.1  Mitglieder der Vereinigung können an allen Veranstaltungen teilnehmen.

 

      5.2  Mitglieder haben Anspruch auf Auskünfte, Rat und Unterstützung im Sinne der Satzung.

 

      5.3  Die Mitglieder haben die Pflicht zur Beitragszahlung. Alles weitere regelt die Finanzordnung.

 

      5.4  Der Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.

 

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft 

 

      6.1  Die Mitgliedschaft endet durch:

 

             -   Austritt

 

             -   Aufhebung

 

             -   Ausschluss

 

             -   Tod

 

      6.2  Der Austritt kann nur zum Ende eines laufenden Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer

             Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Er ist in schriftlicher Form zu erklären.

 

      6.3  Die Aufhebung der Mitgliedschaft erfolgt wegen fehlender Beitragszahlung trotz Anmahnung.

 

             -   Über die Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

             -   Alles Weitere regelt die Finanzordnung

 

      6.4  Der Ausschluss kann erfolgen bei:

 

             -   Verstoß gegen die Satzung

 

             -   Vereinsschädigendem Verhalten

 

      6.5  Der Ausschluss wird vom geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen und dem

             Migliedschriftlich durch Mitteilung der Ausschlussgründe per Einschreiben zugestellt.

             Dem Auszuschließenden ist rechtlich Gehör zu gewähren. Während des Vereinsverfahrens

             ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts ausgeschlossen.

 

§ 7. Organe der Vereinigung

 

      7.1  Mitgliederversammlung

 

      7.2  Vorstand

 

 

§ 8.  Mitgliederversammlung

 

      8.1  Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.

 

      8.2  Der Termin ist den Mitgliedern mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzukündigen.

 

      8.3  Tagungsort, Zeitpunkt der Versammlung und Tagesordnung sind durch den Vorstand zwei

             Wochen vorher den Mitgliedern mit schriftlicher Einladung bekannt zugeben. Dieses kann

             auch auf dem elektronischen Weg erfolgen.

 

      8.4  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn:

 

             -   der geschäftsführende Vorstand sie einberuft.

 

             -  mindesten 1/5 (20%) aller Mitglieder dieses schriftlich verlangt.

 

      8.5  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle einer Verhinderung

             vom Stellvertreter. Im Verhinderungsfall der vorgenannten Personen muss ein Ver-

             sammlungsleiter bestimmt werden.

 

      8.6  Die Wahl des Vorsitzenden wird von einem noch im Amt befindlichen Stellvertreter durch-

             geführt. Bei kompletter Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes ist von der Mitglieder-

             versammlung ein Wahlleiter für die Durchführung der Wahlen zu wählen.

 

      8.7  Jedes erschienene ordentliche Mitglied gem. § 4.1.1 hat bei Abstimmungen in der Mit-

             gliederversammlung Stimmrecht.

 

      8.8  Fördermitglieder und Ehrenmitglieder gem. § 4.1.2  haben Sitz, aber keine Stimme.

 

      8.9  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimm-

             berechtigten Mitgliederstimmen beschlussfähig.

             sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes

             vorschreibt.

 

      8.10 Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Verfügung erfolgt auf Antrag geheime Wahl.

 

      8.11 Über die Mitgliederversammlung ist durch den vom geschäftsführenden Vorstand ernannten

              Schriftführer eine Ergebnisniederschrift zu erstellen.

 

      8.12 Die Ergebnisniederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unter-

              zeichnen.

 

§ 9.   Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

     9.1   -  Genehmigung der Ergebnisniederschrift der letzten Mitgliederversammlung.

 

              -  Entgegennahme des Geschäftsberichtes.

 

              -  Entgegennahme des Kassenberichtes.

 

              -  Entgegennahme des Berichtes der Revisoren.

 

              -  Satzungsänderung.

 

              -  Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

              -  Wahl eines Wahlleiters.

 

              -  Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.

 

              -  Wahl des Beirates.

 

              -  Wahl der Revisoren und des Stellvertreters.

 

              -  Genehmigung des neuen Haushaltsplanes.

 

              -  Festlegung des Mitgliederbeitrages.

 

              -  Anträge

 

      Die Reihenfolge ist nicht bindend.

 

§ 10.  Anträge

 

      10.1  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung

              schriftlich beim Vorstand vorliegen. Anträge werden mit einfacher Mehrheit der er-

               schienenen stimmberechtigten Mitglieder entschieden.

 

      10.2  Anträge auf Satzungsänderung müssen acht Wochen vor der Mitgliederversammlung

               schriftlich beim Vorstand vorliegen.

               Für Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 (75%) der erschienen stimm-

               berechtigten Mitglieder erforderlich.

 

      10.3  Näheres zu den Punkten 8.5 bis 10.3 regelt die Geschäftsordnung.  

 

§ 11.   Ordnungen der Industriemeistervereinigung e.V. Aachen

 

       11.1  Die Industriemeistervereinigung führt folgende Ordnungen:

 

                -  Geschäftsordnung

 

                -  Finanzordnung

 

                -  Ehrenordnung

 

       11.2  Die Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil

 

§ 12.  Geschäftsführender Vorstand

 

       13.1 Führung der Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung.

 

       13.2  Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

       13.3  Erstellung eines Haushaltsplanes.

 

       13.4  Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 14.   Erweiterter Vorstand

 

       14.1  Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem:

 

                 -  geschäftsführenden Vorstand

 

                 -  2 Beisitzer

 

       14.2  Die Beisitzer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem

                Tag der Wahl.

 

§ 15.   Aufgaben des Vorstandes

 

       15.1  Der erweiterte Vorstand hat beratende und beschließende Funktion.

 

       15.2  Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes.

 

       15.3  Der erweiterte Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr.

 

       15.4  Der erweiterte Vorstand setzt notwendige Änderungen von Ordnungen durch den Vorstand,

                bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in Kraft.

 

       15.5  Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 16.   Revisoren

 

       16.1  Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren und der Stellvertreter gewählt. Die

                Amtszeit der Revisoren beträgt zwei Jahre.

 

       16.2  Die Revisoren müssen mindestens einmal im Jahr eine Prüfung der Buch- und Kassen-

                führung vornehmen- Sie haben einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstellen und diesen

                zur Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

       16.3  Eizelheiten regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 17.   Auflösung der Industriemeistervereinigung

 

       17.1  Die Auflösung der Industriemeistervereinigung kann nur von einer eigens dafür ein-

                berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

       17.2  Für die Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 (75%) aller stimmberechtigten Mit-

                glieder.

 

       17.3  Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung

                innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen. Diese ist dann in jenem Falle mit einfacher

                Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

       17.4  Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter

                Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen

                Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für

                Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehungs, Volks- und Berufsbildung.

 

       17.5  Liquidatoren sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Die Liquidation erfolgt

                nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 18.  Gerichtsstand

 

      18.1  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aachen.

 

§ 19.  Inkraftsetzung der Satzung

 

     19.1  Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

     19.2  Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, falls das Amtsgericht oder das Finanzamt

              vor Genehmigung dieser Satzung formelle Änderungen und Ergänzungen fordern sollte,

              diese vorzunehmen.

 

 

 

  Aachen, den 6. Oktober 2016

 

O